Die Dokumente des Kontrollregimes umfassen die MTCR-Richtlinien und den Anhang „Ausrüstung, Software und Technologie“. Die Richtlinien beschreiben den Zweck des MTCR und schaffen die Grundstruktur und die allgemeinen Regeln, von denen sich die Mitgliedstaaten sowie diejenigen Länder, die sich einseitig an die Richtlinien halten wollen, leiten lassen. Der Anhang „Ausrüstung, Software und Technologie“ soll bei der Durchführung von Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Gegenstände, die in dem MTCR-Anhang gelistet sind, helfen. Der Anhang unterscheidet nach Gegenständen der Kategorie I und II. Er umfasst ein breites Spektrum von Ausrüstung und Technologie, sowohl militärische als auch Dual Use-Güter, die für die Entwicklung, die Herstellung und den Einsatz von Flugkörpern relevant sind. Die Partnerstaaten üben Zurückhaltung in Bezug auf jede Weitergabe von in dem Anhang enthaltenen Gegenständen. Jeder Transfer dieser Art wird auf Einzelfallbasis geprüft.

Die größte Zurückhaltung gilt Gegenständen, die unter die Kategorie I fallen. Hierzu gehören vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörper, Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen) sowie unbemannte Luftfahrzeuge (einschließlich Marschflugkörper, Ziel und Aufklärungsdrohnen) mit einer Nutzlast über 500 kg und einer Reichweite von mehr als 300 km, Produktionsanlagen für solche Systeme sowie große Untersysteme einschließlich Raketenplattformen, Wiedereintrittskörper, Raketentriebwerke, Lenksysteme und Mechanismen für Gefechtsköpfe.

Die übrigen in dem Anhang gelisteten Gegenstände fallen unter die Kategorie II, z. B. vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörper, Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen) sowie unbemannte Luftfahrzeuge (einschließlich Marschflugkörper, Ziel und Aufklärungsdrohnen), die nicht in Kategorie I erfasst sind und die eine Reichweite von mindestens 300 km haben. Ferner fallen darunter eine große Zahl von Ausrüstungsgegenständen, Materialien und Technologien, die großenteils für andere Zwecke als für MVW-fähige Trägersysteme verwendet werden. Zwar haben die Partner auch bei der Weitergabe dieser Gegenstände Zurückhaltung vereinbart, doch ist bei der Behandlung von Anträgen auf die Weitergabe von Gegenständen der Kategorie II ihr Ermessensspielraum größer.

Die MTCR-Richtlinien stellen ausdrücklich fest, dass das Kontrollregime nicht dazu dient, nationale Raumfahrtprogramme oder die internationale Zusammenarbeit im Rahmen solcher Programme zu behindern, solange diese nicht zur Herstellung von Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen beitragen können. Die MTCR-Partner prüfen jedoch sorgfältig die Weitergabe von SLV-Ausrüstung und technologie, da die in Raumfahrzeugen (SLV) eingesetzte Technologie praktisch identisch mit derjenigen eines ballistischen Flugkörpers ist und so das Potential für die Weiterverbreitung von Flugkörpern besitzt.