Das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist eine informelle politische Übereinkunft zwischen Staaten, die die Weiterverbreitung von Flugkörpern und Flugkörpertechnologie begrenzen wollen.

Das MTCR wurde 1987 von den G7-Industrienationen (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten) gegründet.

Gegenwärtig hat das MTCR 35 Mitgliedstaaten (Partner): Argentinien (1993); Australien (1990); Belgien (1990); Brasilien (1995); Bulgarien (2004); Dänemark (1990); Deutschland (1987); Finnland (1991); Frankreich (1987); Griechenland (1992); Indien (2016); Irland (1992); Island (1993); Italien (1987); Japan (1987); Kanada (1987); Luxemburg (1990); Neuseeland (1991); Niederlande (1990); Norwegen (1990); Österreich (1991); Polen (1998); Portugal (1992); Republik Korea (2001); Russische Föderation (1995); Schweden (1991); Schweiz (1992); Spanien (1990); Südafrika (1995); Tschechien (1998); Türkei (1997); Ukraine (1998); Ungarn (1993); Vereinigtes Königreich (1987); Vereinigte Staaten von Amerika (1987). Die Jahreszahlen in Klammern stehen für das erste Jahr der Mitgliedschaft.

Das MTCR wurde von gleich gesinnten Ländern ins Leben gerufen, um der zunehmenden Verbreitung von Kernwaffen und insbesondere der Verbreitung der besonders destabilisierend wirkenden Trägersysteme für solche Waffen zu begegnen. Im Jahr 1992 wurde der ursprüngliche Fokus des MTCR auf Trägersysteme für Nuklearwaffen um die Proliferation von Trägersystemen für alle Arten von Massenvernichtungswaffen (MVW) erweitert, d. h. nukleare, chemische und biologische Waffen. Die Verbreitung dieser Waffen wurde als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erkannt. Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, ist die Überwachung der Weitergabe von Ausrüstung, Material und Technologien für MVW-fähige Trägersysteme.

Zwar gibt es keine formellen Kontakte, doch stehen die Aktivitäten des MTCR im Einklang mit den Bemühungen der Vereinten Nationen um Nichtverbreitung und Ausfuhrkontrolle. So hilft beispielsweise die Anwendung der MTCR-Richtlinien und der Anhang auf nationaler Basis einzelnen Staaten dabei, ihre Exportkontrollverpflichtungen nach der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zu erfüllen.

Nein. Das MTCR ist kein Vertrag und erlegt den Partnern (Mitgliedern) auch keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen auf. Es handelt sich vielmehr um eine informelle politische Übereinkunft zwischen Staaten, denen es darum geht, die Verbreitung von Trägersystemen und Trägertechnologie zu begrenzen.

Das MTCR ist bemüht, die Gefahren der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) durch die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien zu begrenzen, die zur Herstellung von Trägersystemen (außer bemannten Luftfahrzeugen) für solche Waffen beitragen könnten. In diesem Zusammenhang richtet das Kontrollregime sein Hauptaugenmerk auf Raketen und unbemannte Luftfahrzeuge, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km transportieren können, sowie auf Ausrüstung, Software und Technologie für solche Systeme.

Ausführkontrollen:

Das MTCR setzt auf die Einhaltung gemeinsamer ausfuhrpolitischer Grundsätze (die Richtlinien), die auf eine umfassende gemeinsame Liste von Gegenständen Anwendung finden (MTCR-Anhang „Ausrüstung, Software und Technologie“).
 

Treffen:

Die MTCR-Partner tauschen regelmäßig Informationen über einschlägige Fragen der Nichtverbreitung von Trägertechnologie im Rahmen der Globalzielsetzung des Kontrollregimes aus.
 

Dialog und Kontaktpflege:

Der MTCR-Vorsitz und die MTCR-Partner pflegen Kontakte zu Nicht-Partnern, um sie über die Aktivitäten der Gruppe zu unterrichten und praktische Unterstützung bei Bemühungen um die Verhinderung der Verbreitung von MVW-Trägersystemen zu leisten.

Die MTCR-Richtlinien sind die von den MTCR-Partnern angewandten gemeinsamen exportkontrollpolitischen Maßnahmen; alle Staaten werden ermutigt, sich diesen Richtlinien einseitig anzuschließen. Die Richtlinien beschreiben die Zielsetzung des MTCR und bieten das Grundgerüst und die allgemeinen Regeln, von denen die Mitgliedstaaten sowie die einseitig die Richtlinien befolgenden Länder sich leiten lassen.

Der MTCR-Anhang enthält die der Kontrolle unterliegenden Gegenstände einschließlich nahezu aller Ausrüstung, Materialien, Software und Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung und den Einsatz von Trägersystemen von zentraler Bedeutung sind; diese Gegenstände werden von den MTCR-Partnern und anderen die Richtlinien anwendenden Staaten kontrolliert. Der Anhang gliedert sich in zwei Teile: Gegenstände der Kategorie I und Gegenstände der Kategorie II.

Die MTCR-Partner sowie die den Anhang anwendende Staaten sollen im Einklang mit den MTCR-Richtlinien vor der Ausfuhr gelisteter Gegenstände Genehmigungserfordernisse umsetzen.

Im Jahr 2003 wurden die Richtlinien von den MTCR-Partnern geändert; sie verlangen jetzt von allen Partnern die Umsetzung von Auffangklauseln für die Exportkontrolle. Diese Kontrollen bilden die Grundlage für die Überwachung der Ausfuhr von Gegenständen, die nicht auf einer Kontrollliste stehen, wenn diese für die Nutzung im Zusammenhang mit Trägersystemen für MVW mit Ausnahme von bemannten Luftfahrzeugen gedacht sein könnten. Darüber hinaus sollen die Partner im Einklang mit den Richtlinien besondere Zurückhaltung im Hinblick auf gelistete Gegenstände sowie alle Trägersysteme (gleich, ob sie in dem Anhang enthalten sind oder nicht) walten lassen, wenn die exportierende Regierung zu der Auffassung gelangt, dass diese Gegenstände für die Nutzung im Zusammenhang mit MVW-Trägersystemen gedacht sind und für solche Ausfuhren eine starke Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung gilt.

Kategorie I

Zu Gegenständen der Kategorie I gehören vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge (einschließlich ballistischer Flugkörper, Raumfahrzeuge, Höhenforschungsraketen, Marschflugkörper, Ziel und Aufklärungsdrohnen), die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km transportieren können, ihre wichtigsten vollständigen Untersysteme (wie z. B. Raketenstufen, Triebwerke, Lenksysteme und Wiedereintrittskörper) sowie einschlägige Software und Technologie und eigens für diese Gegenstände ausgelegte Produktionsanlagen. Nach Maßgabe der MTCR-Richtlinien unterliegen Gegenstände der Kategorie I ungeachtet des Ausfuhrzwecks einer unbedingten starken Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung; ihre Ausfuhr wird nur in seltenen Einzelfällen genehmigt. Darüber hinaus ist der Export von Produktionsanlagen für Gegenstände der Kategorie I grundsätzlich und stets verboten.
 

Kategorie II

Gegenstände der Kategorie II umfassen andere weniger sensitive Komponenten und Dual Use-Komponenten für Trägersysteme sowie andere vollständige Trägersysteme, die eine beliebige Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km transportieren können. Ihre Ausfuhr unterliegt Genehmigungserfordernissen, wobei die in den MTCR-Richtlinien genannten Nichtverbreitungsfaktoren zu berücksichtigen sind. Gelangt das exportierende Land zu der Auffassung, dass zu exportierende Gegenstände für die Nutzung in MVW-Trägersystemen gedacht sind, so gilt für diese eine starke Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung.

Die MTCR-Richtlinien unterscheiden nicht zwischen Ausfuhren in Partnerländer und in Nicht-Partnerländer. Darüber hinaus haben die MTCR-Partner ausdrücklich bekräftigt, dass die Mitgliedschaft im MTCR weder die Berechtigung noch die Verpflichtung nach sich zieht, von einem anderen Partnerland Technologie zu beziehen bzw. dorthin zu liefern. Von den Partnern wird erwartet, dass sie beim Handel untereinander angemessene Verantwortlichkeit und Zurückhaltung walten lassen, so wie dies auch im Handel zwischen Partnerländern und Nicht-Partnerländern der Fall ist. Die Partner sind verpflichtet, einander im Rahmen einer „Nicht-Unterbietungspolitik“ zu konsultieren, bevor sie den Export eines gelisteten Gegenstandes, für den ein Partner nach Maßgabe der MTCR-Richtlinien die Versagung der Exportgenehmigung notifiziert hat, in Erwägung ziehen.

Nein – das MTCR ist kein völkerrechtlicher Vertrag, und es erlegt den Partnern keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen auf. Das einzige absolute Verbot nach den Richtlinien, an das sich alle 34 Partner freiwillig halten, ist dasjenige der Ausfuhr von Produktionsanlagen für Gegenstände der Kategorie I.

Die MTCR-Partner unterliegen keinen rechtlich bindenden Verpflichtungen. Von ihnen wird aber erwartet, dass sie im Hinblick auf den Export von Gegenständen, die zur Verbreitung von MVW-fähigen Trägersystemen beitragen könnten, verantwortlich und zurückhaltend handeln und sich an alle im Konsens gefassten Beschlüsse des Kontrollregimes halten. Sie setzen die Maßstäbe für den verantwortlichen Umgang mit der Nichtverbreitung und gestalten die internationalen Nichtverbreitungsbemühungen auf dem Gebiet von Trägersystemen mit, indem sie ihre Nichtverbreitungspolitik in einer mit den Zielen und Aktivitäten des Regimes konsistenten Weise betreiben. Von den Partnern wird ferner erwartet, dass sie alle Ausfuhren von Ausrüstung und Technologie, die nach dem MTCR-Anhang im Einklang mit den MTCR-Richtlinien der Kontrolle unterliegen, überwachen.

Beschlüsse zu Ausfuhrgenehmigungen werden von den einzelnen Ländern im Einklang mit ihren nationalen Ausfuhrkontrollgesetzen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen und nicht als Gruppe gefasst. Die Partner tauschen jedoch regelmäßig Informationen über einschlägige Genehmigungsverfahren aus, um deren Vereinbarkeit mit den übergeordneten Nichtverbreitungszielen des Kontrollregimes sicherzustellen.

Jedes Partnerland setzt die MTCR-Richtlinien und den Anhang im Einklang mit seiner nationalen Gesetzgebung und Praxis und auf der Grundlage souveränen nationalen Ermessens um. Das MTCR verfügt nicht über globale Bestimmungen zu Einhaltung oder Verifikation. Wenn Fragen auftreten, konsultieren die Partner einander bilateral, um eine entsprechende Einigung zu erzielen.

Die Partner können eine aktive Rolle bei der Eindämmung der Gefahr der globalen Verbreitung von Trägersystemen spielen. Die MTCR-Partner nehmen an der Beschlussfassung über die Ausrichtung und die Zukunft des MTCR teil und setzen dadurch internationale Maßstäbe für einen verantwortlichen Umgang mit der Verbreitung von Trägersystemen und tragen so zur Gestaltung der internationalen Nichtverbreitungspolitik bei. Die Partner profitieren ferner von Diskussionen und einem Informationsaustausch über Genehmigungs und Verbotsverfahren sowie bewährte Vorgehensweisen, und sie arbeiten zusammen, um zur Besorgnis Anlass gebende konkrete Lieferungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Trägertechnologie zu unterbinden.

Die MTCR-Partner ermutigen alle Staaten, die Richtlinien einzuhalten und so einen Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten. Die Staaten können die Richtlinien auf nationaler Ebene anwenden, ohne zu einem Beitritt zum MTCR verpflichtet zu sein.

Nein. Allerdings ermutigen die Mitglieder alle Staaten, die MTCR-Richtlinien und den Anhang einseitig einzuhalten.

Das wichtigste MTCR-Treffen ist das jährliche Plenartreffen auf politischer Ebene, auf dem alle relevanten Themen erörtert und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Drei Untergruppen tagen ebenfalls im Zusammenhang mit dem jährlichen Plenartreffen – das Informationsaustauschtreffen (IE), das Treffen der Experten für Genehmigungs und Durchsetzungsverfahren (LEEM) und das Treffen der technischen Experten (TEM). Darüber hinaus finden periodische Treffen der erweiterten Kontaktstelle (RPOC) sowie monatliche Treffen der Kontaktstelle (POC) statt.

Das MTCR hat kein reguläres Sekretariat. Frankreich dient dem Kontrollregime als Kontaktstelle. Die Kontaktstelle empfängt und verteilt alle MTCR-Dokumente. Sie nimmt ferner an Maßnahmen der Kontaktpflege teil und richtet die zwischen den Plenartreffen stattfindenden Sitzungen aus.

Die Treffen der erweiterten Kontaktstelle sind die auf politischer Ebene stattfindenden Treffen zwischen den Plenartreffen. Sie werden von Frankreich ausgerichtet und finden normalerweise im April oder Mai in Paris statt. Sie dienen in erster Linie der Nachbereitung von Fragen, die auf dem vorangegangenen Plenartreffen erörtert wurden, sowie der Planung des nächsten Plenartreffens.

Kontaktstellentreffen erleichtern den Informationsaustausch zwischen den Partnern. Sie finden regelmäßig in Paris statt und werden von der französischen MTCR-Kontaktstelle ausgerichtet. An ihnen nehmen Vertreter der Botschaften der MTCR-Staaten teil.

Der MTCR-Vorsitz rotiert auf Ad hoc-Basis. Normalerweise hat das Partnerland, das das Plenartreffen ausrichtet, im folgenden Jahr auch den Vorsitz inne.

Alle MTCR-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse über die Mitgliedschaft erfordern einen Konsensentscheid aller Mitglieder.

Die MTCR-Partner engagieren sich in einem vielfältigen Programm der Kontaktpflege, um die Ziele des Regimes zu fördern und um breite Unterstützung für seine Aktivitäten zu werben. Maßnahmen der Kontaktpflege werden auch genutzt, um Staaten zu ermutigen, einseitig die MTCR-Richtlinien einzuhalten. Im Jahr 2009 hielten die Partner im Anschluss an das erweiterte Kontaktstellentreffen ein technisches Outreach-Treffen (TOM) für Nicht-Partner ab, um sie auf die Änderungen im MTCR-Anhang aufmerksam zu machen, die auf den Plenartreffen in den Jahren 2007 und 2008 beschlossen wurden, und ihnen zu erläutern, wie diese Veränderungen die Überprüfung von Genehmigungsverfahren beeinflussen würden. Fünfzehn Nicht-Mitglieder nahmen an diesem Treffen teil. Darauffolgende TOMs fanden in 2014 (Paris) und in 2016 (Luxemburg) statt.